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TRABHARDT Rechtsanwalt
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In vielen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln, wonach über das Gehalt auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren ist. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat nun eine solche Klausel im Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt.
Der Arbeitgeber mahnte seinen Arbeitnehmer ab, weil er mit einem Arbeitskollegen über sein Gehalt gesprochen hat. In seinem Arbeitsvertrag heißt es,
"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Arbeitsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen."
Der Kläger wehrte sich erfolgreich gegen die Abmahnung und verlange deren Entfernung aus der Personalakte.
Das Gericht verneinte eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, weil die Klausel unwirksam ist. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, weil der Arbeitnehmer nur im Gespräch mit Arbeitskollegen feststellen kann, ob er einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat. Der Arbeitgeber ist bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet.
Darüber hinaus muss es dem Arbeitnehmer auch möglich sein, einer Gewerkschaft, deren Mitglied er sein könnte, die Lohnöhe mitzuteilen. Kann die Gewerkschaft die Lohnhöhe nicht in Erfahrung bringen, wären Streiks nicht möglich. Daher verstößt das Verbot im Arbeitsvertrag auch gegen die verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.10.2009, 2 Sa 183/09).
Sebastian Trabhardt
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