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Rechtsanwalt Volker Lehmann LL.M.

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Der Gütetermin am Arbeitsgericht

Der erste Verhandlungstermin am Arbeitsgericht ist der so genannte Gütetermin (oder Güteverhandlung). Hat man eine Kündigungsschutzklage, Lohnklage oder eine andere Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben, so wird der Gütetermin meist ein paar Wochen nach Einreichung der Klageschrift am Arbeitsgericht terminiert. Der Gütetermin selber wird meist nur auf eine Viertelstunde festgesetzt. Das Gericht kennt zu diesem Zeitpunkt in aller Regel nur die Klageschrift und hat sich weiter inhaltlich oder rechtlich noch nicht mit der Kündigungsschutztklage o.ä. befasst. Sinn und Zweck des Gütetermins ist nur, eine gütliche EInigung auszuloten. Wollen sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung einigen? Oder wollen die Klageparteien sonst einen Kompromiss -formal richtiger Begriff: Vergleich- vor dem Arbeitsgericht schließen? Man sollte sich auf der anderen Seite in diesem frühen Stadium des Verfahrens nicht beirren, dass man unbedingt einen Vergleich schließen soll. Gerne bietet der Arbeitgeber in der Güteverhandlung eine Abfindung an, die man nur zu diesem Zeitpunkt annehmen kann etc. Nicht selten wird hier geblufft und man sollte sich gut überlegen, ob man auf solche Spielchen eingeht.

Der Gütetermin ist auf jeden Fall erst der erste Akt bei dem noch alles offen ist, so dass man sich weder verunsichern lassen noch zu sicher fühlen sollte. Er bietet auf jeden Fall eine Chance für ein Gespräch und ein erstes Vorfühlen auf die kommende Auseinandersetzung mit der Gegenseite und deren Argumente.

Nach dem Gütetermin folgen Schriftsatzfristen und der Kammertermin (Beitragsreihe wird fortgesetzt).

Dieser Artikel wurde Ihnen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Lehmann zur Verfügung gestellt: www.volkerlehmann.com

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