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TRABHARDT Rechtsanwalt
Holzdamm 18
20099 Hamburg
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Die Kündigungsfristen können in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag vereinbart sein. Weichen die Kündigungsfristen im Tarifvertrag von denen im Arbeitsvertrag ab, gelten die für Sie längeren Kündigungsfristen (Günstigkeitsprinzip). Sind die im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen länger als die im Tarifvertrag, gehen diese also vor. Das gleiche gilt umgekehrt.
Wurde im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Kündigungsfrist getroffen und findet kein Tarifvertrag Anwendung, gelten die gesetzlichen Kündigungsristen des § 622 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Danach gilt zunächst sowohl für den Arbeitgeber als auch für Sie als Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Sind Sie schon länger in dem Unternehmen angestellt, verlängert sich die Kündigungsfrist für Ihren Arbeitgeber in insgesamt 7 Stufen abhängig von der Betriebszugehörigkeit:
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis
2 Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Monats,
5 Jahre bestanden 2 Monate zum Ende eines Monats,
8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Monats,
10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Monats,
12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Monats,
15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Monats,
20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Monats.
Wenn Sie in dem Betrieb auch Ihre Ausbildung gemacht haben, zählt die Ausbildungszeit voll mit (vgl. BAG, Urteil v. 2.12.1999, Az.: 2 AZR 139/99). Die Regelung in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Zeiten vor Vollendung des 25 Lebensjahrs des Arbeitnehmers nicht mitzählen, ist vom Europäischen Gerichtshof wegen Altersdiskriminierung für europarechtswidrig erklärt worden und darf nicht mehr angewendet werden (EuGH, Urteil v. 19.01.2010, Az.: C - 555/07). Die Zeiten vor Ihrem 25. Lebensjahr zählen daher ab sofort mit.
Achtung
Wenn Sie selbst kündigen wollen, gelten die verlängerten Kündigungsfristen nicht. Nur wenn in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass die für den Arbeitgeber verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten, müssen Sie bei entsprechender Betriebszugehörigkeit ebenfalls die verlängerten Kündigungsfristen einhalten. Fehlt eine solche Regelung im Arbeitsvertrag, können Sie auch bei einer langen Betriebszugehörigkeit mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Monats kündigen.
Während einer Probezeit
Hat Ihr Arbeitgeber mit Ihnen eine Probezeit vereinbart, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber während der Probezeit (von maximal 6 Monaten) jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Die Kündigung kann er noch am letzten Tag der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen aussprechen. Die Probezeit gilt nicht generell. Diese muss im Arbeitsvertrag immer gesondert vereinbart sein.
Mit Aushilfen
Wenn Sie als Aushilfe von vornherein für nicht länger als 3 Monate angestellt wurden, kann Ihr Arbeitgeber auch eine von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende, kürzere Frist vereinbaren. Zulässig ist es sogar, mit Aushilfen eine jederzeitige Kündigung ohne Kündigungsfrist zu vereinbaren.
In Kleinbetrieben
Wenn Sie in einem Betrieb tätig sind, in dem in der Regel weniger als 20 Mitarbeiter (ohne die Auszubildenden) beschäftigt werden, kann Ihr Arbeitgeber im Arbeitsvertrag auch eine jederzeitige Kündigungsfrist von 4 Wochen vereinbaren (§ 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB). Er muss dann die Kündigungstermine zum 15. oder Ende eines Monats nicht einhalten, sondern kann zu jedem Tag im Monat kündigen, wenn er die 4 Wochen einhält. Besteht das Arbeitsverhältnis aber zwei Jahre oder länger, muss auch er die verlängerten Kündigungsfristen zum Ende des Kalendermonats einhalten.
In Tarifverträgen
In Tarifverträgen ist es möglich, von den gesetzlichen Kündigungsfristen abzuweichen (§ 622 Abs. 4 BGB). Dort können auch Kündigungsfristen ohne Staffelung abhängig von der Betriebszugehörigkeit vereinbart werden (BAG, Urteil v. 23.4.2008, Az.: 2 AZR 21/07).
Die Kündigungsfrist beginnt erst zu Laufen, wenn Ihnen die schriftliche Kündigung zugegangen ist. Wird Ihnen die Kündigung persönlich übergeben, ist sie Ihnen in diesem Moment zugegangen. Unerheblich ist, ob Sie die Kündigung nicht gelesen oder nicht mitgenommen haben.
Haben Sie die Kündigung in Ihrem Briefkasten vorgefunden, ist Ihnen die Kündigung in dem Moment zugegangen, in dem Sie sie unter normalen Umständen von der Kündigung Kenntnis nehmen konnten. Wurde die Kündigung beispielsweise erst am späten Abend durch einen Boten eingeworfen, ist Ihnen die Kündigung rechtlich erst am darauffolgenden Tag zugegangen. Haben Sie in Ihrem Briefkasten nur eine Benachrichtigung über ein Einschreiben vorgefunden, ist Ihnen die Kündigung erst dann zugegangen, wenn Ihnen das Einschreiben bei der Post ausgehändigt wurde. Das Datum des Kündigungsschreibens ist hingegen völlig unbeachtlich.
Für die Berechnung der Kündigungsfrist wird der Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugeht, nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Kündigungsfrist beginnt somit um erst um 0:00 Uhr des auf den Zugang folgenden Tag. Die Kündigungsfrist endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung dem Tag des Zugangs der Kündigung entspricht (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).
Beispiel:
Es gilt für Sie eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Geht Ihnen am 1. Juni eine Kündigung zu, beginnt die Kündigungsfrist am 2. Juni. Die Frist endet dann im Folgemonat mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Zugangs entspricht, also am 1. Juli. Da Ihr Arbeitgeber jedoch nur zum Ende eines Kalendermonats kündigen kann, wäre die Kündigung zum 30.6 verspätet. Die Kündigungsfrist läuft dann erst zum Ende des Monats, hier am 31.7., ab.
Die Kündigungsfrist läuft übrigens auch dann ab, wenn das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Sie verschiebt sich nicht auf den nächsten Werktag.
Sebastian Trabhardt
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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