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TRABHARDT Rechtsanwalt
Holzdamm 18
20099 Hamburg
Telefon: 040 / 284091-12
Fax: 040 / 284091-19
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wünschen sich mehr Zeit für die Familie, Freunde, Hobbys oder für ehrenamtliches Engagement. Aber auch für Arbeitgeber bietet Teilzeitarbeit Vorteile: Sie haben nicht nur zufriedene und damit motivierte Mitarbeiter, sondern können auch flexibler auf unterschiedliches Arbeitsaufkommen reagieren. Immer mehr Unternehmen führen daher flexible Arbeitszeitmodelle ein. Entsprechend wichtig ist es, die arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu kennen.
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG), wenn
Der Arbeitnehmer muss den Wunsch auf Arbeitszeitverringerung und deren Umfang 3 Monate vorher gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Er muss hierfür weder Gründe angeben, noch muss er den Antrag schriftlich stellen. Es ist jedoch ratsam, den Antrag zu Dokumentationszwecken schriftlich zu formulieren. In dem Antrag sollte die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben werden.
Das Gesetz geht davon aus,
dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst über den Teilzeitwunsch
verhandeln
und einvernehmlich zu einer Vereinbarung gelangen. Spätestens einen
Monat vor
der Verringerung muss der Arbeitgeber seine Entscheidung schriftlich
mitteilen.
Anderenfalls wird seine Zustimmung fingiert und die Arbeitszeit
verringert sich
in dem gewünschten Umfang.
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