Sie sind hier: Anwaltstipps » Arbeitsrecht » Recht auf Teilzeitarbeit
Rechtsanwalt Sebastian Trabhardt

TRABHARDT Rechtsanwalt
Holzdamm 18
20099 Hamburg
Telefon: 040 / 284091-12
Fax: 040 / 284091-19
» http://www.trabhardt-rechtsanwalt.de

Weitere Informationen
Bewertung dieses Artikels

Bitte helfen Sie mit, die Qualität dieser Seite zu fördern. Bewerten Sie diesen Artikel.

HilfreichNicht Hilfreich
0 KommentareRechtsanwalt Sebastian Trabhardt informiert

Recht auf Teilzeitarbeit

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wünschen sich mehr Zeit für die Familie, Freunde, Hobbys oder für ehrenamtliches Engagement. Aber auch für Arbeitgeber bietet Teilzeitarbeit Vorteile: Sie haben nicht nur zufriedene und damit motivierte Mitarbeiter, sondern können auch flexibler auf unterschiedliches Arbeitsaufkommen reagieren. Immer mehr Unternehmen führen daher flexible Arbeitszeitmodelle ein. Entsprechend wichtig ist es, die arbeitsrechtlichen Besonderheiten zu kennen.

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG), wenn

  • ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und
  • ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Arbeitnehmer muss den Wunsch auf Arbeitszeitverringerung und deren Umfang 3 Monate vorher gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Er muss hierfür weder Gründe angeben, noch muss er den Antrag schriftlich stellen. Es ist jedoch ratsam, den Antrag zu Dokumentationszwecken schriftlich zu formulieren. In dem Antrag sollte die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben werden.

Das Gesetz geht davon aus, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst über den Teilzeitwunsch verhandeln und einvernehmlich zu einer Vereinbarung gelangen. Spätestens einen Monat vor der Verringerung muss der Arbeitgeber seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Anderenfalls wird seine Zustimmung fingiert und die Arbeitszeit verringert sich in dem gewünschten Umfang. 

Lehnt der Arbeitgeber ab, muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Dies sind etwa organisatorische Gründe, Gründe des Arbeitsablaufs und der Sicherheit oder unverhältnismäßig hohe Kosten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber die Einstellung einer Ersatzkraft, durch deren Einarbeitung und laufenden Schulungen zusätzliche Kosten entstehen, als betrieblichen Grund entgegenhalten kann (Urteil v. 21.06.05, 9 AZR 409/04). Hingegen reichen lapidare Begründungen, keine Ersatzkraft finden zu können oder nur mit Vollzeitkräften arbeiten zu wollen, nicht aus.

Sebastian Trabhardt

Haben Sie eine Frage?

Frag den Anwalt! Sofort verbindliche Antwort. Den Preis bestimmen Sie.
» Mehr Informationen zur Rechtsauskunft


,00 (mind. 20 €)
Kommentar zu diesem Artikel abgeben
Zum Kommentieren der Artikel müssen Sie mit Ihren Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen Zugangsdaten haben, können Sie sich hier registrieren.
 
© 2012 law4life GbR - Luisenweg 6, 20537 Hamburg,

nach oben ⇑