Haben Sie eine Frage?Frag den Anwalt! Sofort verbindliche Antwort. Den Preis bestimmen Sie.
» Mehr Informationen zur Rechtsauskunft

Rechtsanwaltskanzlei Pfotenhauer
Kochstraße 58
04275 Leipzig
Telefon: 0341 / 6408493
Fax: 03212 / 1098504
Wer nicht erben will, muss handeln!
Wer Erbe wird, kann der Erblasser
durch letztwillige Verfügung (Testament) bestimmen. Liegt eine solche
letztwillige Verfügung nicht vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Mit
dem Tod gehen der gesamte Nachlass und somit sämtliche Vermögensgegenstände
auf den Erben über. Dies geschieht auch ohne Zutun des Erben. Eine
ausdrückliche Annahme der Erbschaft bedarf es nicht. Derjenige der nicht
erben will muss handeln. Die Motive hierfür können vielfältig sein. Sie
reichen von der Überschuldung des Nachlasses bis zur Begünstigung
nachrangiger Erben. Will man nicht erben muss man das Erbe ausschlagen. Eine
sog. Erbausschlagungserklärung muss entweder persönlich vor dem
Nachlassgericht erklärt oder schriftlich niedergelegt werden. Die
schriftliche Erbausschlagungserklärung muss ein Notar beglaubigen.
Bei der Erbausschlagung sind bestimmte Fristen zu beachten. Sind
diese abgelaufen gilt die Erbschaft als angenommen. Für Verbindlichkeiten
haftet der Erbe dann grundsätzlich auch mit seinem Vermögen. Um dies zu
verhindern besteht dann nur noch die Möglichkeit, die Anordnung einer
Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens beim
Nachlassgericht zu beantragen.
Um erst gar nicht in die Haftung zu
geraten sollte sich der Erbe deshalb unbedingt anwaltlich beraten lassen. So
erhält er Klarheit, welche Alternativen bestehen und wie einer Haftung entgangen
werden kann.
Haben Sie eine Frage?Frag den Anwalt! Sofort verbindliche Antwort. Den Preis bestimmen Sie.
» Mehr Informationen zur Rechtsauskunft