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Rechtsanwalt Erik Pfotenhauer

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Wer nicht erben will, muss handeln!

Wer nicht erben will, muss handeln!

Wer Erbe wird, kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung (Testament) bestimmen. Liegt eine solche letztwillige Verfügung nicht vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Mit dem Tod gehen der gesamte Nachlass und somit sämtliche Vermögensgegenstände auf den Erben über. Dies geschieht auch ohne Zutun des Erben. Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft bedarf es nicht. Derjenige der nicht erben will muss handeln. Die Motive hierfür können vielfältig sein. Sie reichen von der Überschuldung des Nachlasses bis zur Begünstigung nachrangiger Erben. Will man nicht erben muss man das Erbe ausschlagen. Eine sog. Erbausschlagungserklärung muss entweder persönlich vor dem Nachlassgericht erklärt oder schriftlich niedergelegt werden. Die schriftliche Erbausschlagungserklärung muss ein Notar beglaubigen. Bei der Erbausschlagung sind bestimmte Fristen zu beachten. Sind diese abgelaufen gilt die Erbschaft als angenommen. Für Verbindlichkeiten haftet der Erbe dann grundsätzlich auch mit seinem Vermögen. Um dies zu verhindern besteht dann nur noch die Möglichkeit, die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens beim Nachlassgericht zu beantragen.

Um erst gar nicht in die Haftung zu geraten sollte sich der Erbe deshalb unbedingt anwaltlich beraten lassen. So erhält er Klarheit, welche Alternativen bestehen und wie einer Haftung entgangen werden kann.

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