Nicht selten wollen dieses Betroffene niht, weil aus ihrer Sicht eine Betreuung eben gar nicht notwendig ist. Sie wirken also nicht mit, kommen auch zu keinen Terminen, wirken auch sonst nicht mit.
Auch in so einem Fall darf das Gericht dann aber nicht von einer Anhörung des Betroffenen absehen und hat ihn persönlich anzuhören.(BGH, Beschluss vom 17.10.2012, Az.: XII ZB 181/12).
Der BGH hat dabei auch gleich die Art der Anhörung etwas verdeutlicht und dabei klargestellt
- der Betroffene darf gegen seinen Willen in seiner Wohnung werder angehört, noch begutachtet werden
- wirkt der Betroffene nicht mit und erscheint er nicht zu Terminen, kann das Gericht seine Vorführung anordnen, um der Anhörungspflicht nachkommen zu können.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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