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TRABHARDT Rechtsanwalt
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Der BGH hatte im letzten Jahr (Urteil v. 12.5.2010, I ZR 121/08) entschieden, dass eine Privatperson wegen eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses hafte, wenn dadurch ein Titel zum Download auf einer Tauschbörse durch einen Dritten angeboten wird.
Der Anschluss-Inhaber wurde abgemahnt, weil über seinen Internetanschluss der Song "Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer zum Download über eine Tauschbörse angeboten wurde. Der Anschluss-Inhaber konnte darlegen, dass er zum Zeitpunkt des Downloads im Urlaub war und er damit die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Ihm war jedoch vorzuwerfen, dass er außenstehenden Dritten Urheberrechtsverletzungen ermöglicht hat, weil er den Zugang zu seinen WLAN-Anschluss nicht ausreichend sicherte. Der Anschluss-Inhaber wurde daher zur Unterlassung verurteilt.
Wegen der Anwaltskosten verwies der BGH die Sache zur Entscheidung an das OLG Frankfurt zurück. Dabei gab der BGH den Berufungsrichtern auf, zu prüfen, ob die unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses den von der Plattenfirma angesetzten Gegenstandswert von 10.000 Euro rechtfertige. Die Frankfurter Richter haben daraufhin den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf 2.500 Euro festgesetzt und hieraus eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. der Auslagenpauschale von 20 Euro zugesprochen (Urteil v. 21.12.2010, 11 U 52/07).
Tipp:
Im Fall eines ungesicherten WLAN-Anschlusses müssen Sie bei einer Abmahnung nur eine Unterlassungserklärung abgeben, die sich auf diese konkrete Verletzungsform beschränkt. Die üblicherweise von den Abmahn-Anwälten vorformulierte Unterlassungserklärung ist meist zu weit gefasst und sollte daher nicht uneingeschränkt abgegeben werden.
Schadensersatz müssen Sie in diesem Fall nicht zahlen, da Sie die Tat nicht begangen haben.
Die Anwaltskosten sind von Ihnen allerdings zu erstatten. Wenn nur ein Titel heruntergeladen wurde, betragen diese bei einem Gegenstandswert von 2500 Euro maximal 229,30 Euro.
TRABHARDT Rechtsanwalt - Internetrecht
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