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Abo-Fallen Betreiber muss Rechtsanwaltskosten des Verbrauchers tragen

LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09

Das LG Mannheim hat den Betreiber einer sog. "Abo-Falle" dazu verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten eines Verbrauchers zu tragen, die diesem durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstanden sind, um sich gegen unberechtigte Zahlungsaufforderungen wegen eines angeblich abgeschlossenen Abo-Vertrages zu wehren.

Das Vorgehen der Abo-Fallen-Betreiber ist immer dasselbe. Nutzer, die im Internet bestimmte Inhalte oder Freeware-Programme zum Download suchen, werden auf Webseiten geleitet, auf denen sie Kontaktdaten wie Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse eingegeben werden müssen. Später erhalten die Nutzer per E-Mail oder Post Rechnungen und Zahlungsaufforderungen mit der Begründung, sie hätten einen rechtsverbindlichen meist einjährigen Abo-Vertrag durch die Eingabe ihrer Kontaktdaten abgeschlossen. Wer nicht zahlt wird mehrfach gemahnt, teilweise kommen die Mahnschreiben von Rechtsanwälten, welche die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen androhen. Regelmäßig liegt in diesen Fällen jedoch kein rechtsverbindlicher Vertrag vor. Zwar können Verträge im Internet auch durch die Eingabe von Kontaktdaten konkludent geschlossen werden, erforderlich ist jedoch, dass für den Nutzer erkennbar ist, dass durch die Eingabe ein Vertrag zustande kommt und welchen Inhalt dieser Vertrag hat. Bei den Abo-Fallen finden sich die Hinweise auf den angeblichen Vertragsschluss entweder versteckt in den AGB oder zwar auf der Webseite, jedoch an Stellen, an denen ein solcher Hinweis nicht erwartet wird. Dies führt in der Regel nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss, so dass die Zahlungsaufforderungen unberechtigt sind.

In dem vom LG Mannheim entschiedenen Fall hatte sich ein Verbraucher mit Hilfe seines Rechtsanwalts gegen die unberechtigte Zahlungsaufforderung eines Abo-Fallen-Betreibers gewehrt und verlangt von diesem nun die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme. Zu Recht, wie das LG Mannheim entschied. Denn aufgrund der Gestaltung der Internetseite durfte der Verbraucher davon ausgehen, dass ihm durch den Download der angebotenen Inhalte keine Kosten entstehen würden. Dem Betreiber der Webseite sei hingegen Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da ihm bekannt war, dass die Gestaltung seiner Seite jedenfalls missverständlich sei. Er sei daher unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Übernahme der gegnerischen Rechtsanwaltskosten verpflichtet, §§ 280 I, 311 II BGB.

Eine erfreuliche Entscheidung, da Abo-Fallen-Betreiber nach dieser Rechtssprechung in Zukunft damit rechnen müssen, dass Verbraucher auf die Versendung unberechtigter Zahlungsaufforderungen reagieren und eigene Kostenerstattungsansprüche geltend machen.

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