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Rechtsanwalt Jan O. Baier LL.M.
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Anpassung der Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011 bei Fernabsatzverträgen

Hintergrund der notwendigen Anpassung, ist das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge", welches aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs  am 04.08.2011 in Kraft getreten ist. 

Was ändert sich?

Es wurde unter anderem ein neuer § 312 e BGB eingefügt mit der Überschrift "Wertersatz bei Fernabsatzverträgen".

Nach der neu eingeführten Regelung können Online-Händler von Verbrauchern nur noch dann Wertersatz verlangen, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise hinausgeht. Außerdem muss der Händler den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren.

Übergangsregelung bis zum 04.11.2011

Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen. Die entsprechenden Widerrufsbelehrungen müssen somit bis spätestens zum 04.11.2011 abgeändert sein.

Folgen der Nichtbeachtung

Die Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen stellt einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar und kann von Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden. Dies führte bereits in der Vergangenheit zu regelrechten Abmahnwellen und ist auch im Hinblick auf die notwendigen Anpassungen zur Wertersatzpflicht wieder zu befürchten. Daher sollten Widerrufsbelehrungen unbedingt hinsichtlich der neuen gesetzlichen Änderungen zur Wertersatzpflicht angepasst und entsprechende Änderungen der Internetpräsenz vorgenommen werden.

 

 

 

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