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Schumacher & Partner
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Die Einführung des Google Internet-Dienstes Street View durch Goggle in Deutschland löste bekanntermaßen heftige Diskussionen aus. So befürchteten insbesondere Datenschützer einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Bürger, insbesondere bestehe eine Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten von Passanten, die bei den Aufnahmen von Street View regelmäßig mitabgebildet werden. Solange der Körper oder auch nur einzelne Kleidungsstücke von Personen sichtbar bleiben, bejaht insoweit auch die Rechtsprechung regelmäßig die Erkennbarkeit der Person und damit eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß § 22 Kunsturheberrechtsgesetz. Der Betroffene muss in solchen Fällen nicht einmal für alle Welt wiedererkennbar sein. Denn es ist nach der Rechtsprechung ausreichend, sofern der betroffene Passant begründeten Anlass für die Befürchtung hat, von Dritten erkannt werden zu können, wofür in Einzelfällen aber eben schon die Erkennbarkeit eines bestimmten Kleidungsstücks oder eine bloße Silhouette ausreichend sein kann. Google selbst begegnet dieser Gefahr inzwischen zumindest durch Unkenntlichmachung der Gesichter von Passanten.
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