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Rechtsanwalt Thomas Joschko

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Berlin urteilt zu Google Street View

Nach Ansicht des Berliner Kammergerichts sind Aufnahmen eines Hauses für Google Street View von der offenen Straße aus nicht zu beanstanden (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25.10.2010, Az: 10 W 127/10).

Die Einführung des Google Internet-Dienstes Street View durch Goggle in Deutschland löste bekanntermaßen heftige Diskussionen aus. So befürchteten insbesondere Datenschützer einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Bürger, insbesondere  bestehe eine Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten von Passanten, die bei den Aufnahmen von Street View regelmäßig mitabgebildet werden. Solange der Körper oder auch nur einzelne Kleidungsstücke von Personen sichtbar bleiben, bejaht insoweit auch die Rechtsprechung regelmäßig die Erkennbarkeit der Person und damit eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gemäß § 22 Kunsturheberrechtsgesetz. Der Betroffene muss in solchen Fällen nicht einmal für alle Welt wiedererkennbar sein. Denn es ist nach der Rechtsprechung ausreichend, sofern der betroffene Passant begründeten Anlass für die Befürchtung hat, von Dritten erkannt werden zu können, wofür in Einzelfällen aber eben schon die Erkennbarkeit eines bestimmten Kleidungsstücks oder eine bloße Silhouette ausreichend sein kann. Google selbst begegnet dieser Gefahr inzwischen zumindest durch Unkenntlichmachung der Gesichter von Passanten.

Demgegenüber ist allerdings das bloße Abbilden von Häuserzeilen oder Straßenzügen durch Google nach Ansicht von Berliner Gerichten rechtlich nicht relevant. Nach Ansicht der insoweit ergangenen Rechtsprechung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Internetseite Google Street View Aufnahmen eines Hauses von der offenen Straße aus gefertigt werden, jedenfalls sofern keine Fotos unter Überwindung einer Umfriedung gefertigt werden oder die Fotos eine Wohnung darstellen.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit wiesen sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht die Beschwerde einer Eigentümerin eines Einfamilienhauses zurück, die versucht hatte, Google die Aufnahme ihres Hauses im Umfeld von Berlin zu verbieten. Die Klägerin hatte dahingehende Befürchtungen geäußert, dass sie und ihre Familie sowie der private Bereich ihres Vorgartens und ihrer Wohnung auf den Fotos erkennbar sein könnten. Diesem gerichtlich verfolgtem Ziel haben die Berliner Gerichte jedoch im Ergebnis eine klare Absage erteilt.

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