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LG Hamburg: Verkauf von virtuellem Gold und Anbieten von Powerlevelling-Diensten für ein Onlinespiel

Das Landgericht Hamburg, Beschl. v. 10.06.2010, Az.: 327 O 370/10, hat einem Händler einem einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, virtuelles Spielgold sowie Powerlevelling-Dienste für ein Onlinespiel anzubieten. Da es sich um einen im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Beschluss handelt, der keine Begründung enthält, ist derzeit nicht bekannt, auf welche Rechtsgrundlage (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht) sich das LG Hamburg gestützt hat.

Anmerkung: Der Handel mit virtuellen Gegenständen aus Onlinespielen hat sich zu einem lukrativen Markt entwickelt, weltweit wurde im Jahr 2008 der jährlich Umsatz mit virtuellen Gegenständen aus Onlinespielen auf bis zu eine Milliarde Dollar geschätzt. Neben den Onlinespiel-Betreibern selbst, welche Handelsplattformen für virtuelle Gegenstände eröffnen, versuchen auch viele externe Dienstleister, mit (fremden) Onlinespielen Geld zu verdienen. Beim Power-Levelling können Spielteilnehmer ihre Figur von professionellen Spielern gegen Entgelt in das gewünschte Spiel-Level "hochspielen" lassen. Der Kauf von virtuellem Spielgold erspart den Spielern die aufwendige Suche nach dem Gold im Spiel selbst und ermöglicht den Erwerb weiterer, für das Fortkommen im Spiel wichtiger Gegenstände.

Spielanbieter versuchen die wirtschaftlich motivierte Einflussnahme professioneller Dienstleister auf das Spielgeschehen zu verhindern, indem sie entsprechende Einschränkungen in die Nutzungsbedingungen aufnehmen. Das Verbot zur Nutzung oder Überlassung des Accounts zwecks Powerlevelling-Diensten oder des Handels mit virtuellen Gegenständen kann m.E. wirksam in AGB wirksam vereinbart werden, da die Interessen des Spielbetreibers an einer funktionsgemäßen Durchführung des Spiels, unbeeinflusst von wirtschaftlich motivierten Spielteilnahmen, die Interessen externer Dienstleister, mit dem Spiel Geld zu verdienen, eindeutig überwiegt (vgl. im Einzelnen Psczolla, Onlinespielrecht, S. 115 ff.).

Wer Powerlevelling-Dienste oder virtuelle Gegenstände im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Spielanbieters anbietet, partizipiert nicht nur ungerechtfertigt von den wirtschaftlichen Leistungen des Spielanbieters, sondern verleitet - bei einer entsprechenden Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen - andere Spielteilnehmer zum Vertragsbruch, was zur Wettbewerbswidrigkeit des Angebots führen kann.

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