Kostenverteilung bei Umbaumaßnahmen im Wohnungseigentum

Immer wieder kommt es vor, dass Wohnungseigentümer bauliche Maßnahmen  beschließen, einzelne Wohnungseigentümer aber die damit verbundene  Kostenlast scheuen.  
 
Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Maßnahme gemäß § 22  Abs. 1 WEG nicht zu, hat er nun allerdings gute Chancen, auch nicht im  Rahmen einer Umlage anteilsmäßig zu den Kosten herangezogen zu werden. 
 
Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2011, Az.: V ZR 65/11, deutlich  gemacht, dass für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer einer solchen  baulichen Maßnahme nicht zustimmt, er auch dann nach § 16 WEG von den  damit verbundenen Kosten befreit wird.  
 
Der BGH hat in dieser Entscheidung weiter festgestellt, dass die  Kostenfreistellung sogar nach Bestandskraft des Beschlusses über die  Durchführung der baulichen Maßnahmen verlangen kann, allerdings nur  dann, wenn der Beschluss die Kostenverteilung nicht abschießend regelt.  
 
Wird also zunächst nur beschlossen, die Maßnahmen durchzuführen,  dann später erneut - und sei es bei einer Jahresabrechnung - die Kosten  anteilsmäßig verteilt, hat der nicht zustimmende Wohnungseigentümer nach  dieser Entscheidung gute Chancen, an solchen Kosten nicht beteiligt zu  werden.  
 
Daher ist es immer ratsam, jede Beschlussfassung im Rahmen einer WEG unverzüglich anwaltlich prüfen zu lassen.  
 
Bedenken Sie dabei, dass Fristen für eine mögliche Klage allerdings  ab Beschlussfassung zu laufen beginnen, nicht erst ab Zustellung der  schriftlichen Beschlussausfertigung.  
 
 
 
Rechtsanwältin 
Sylvia True-Bohle 
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