Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Maßnahme gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, hat er nun allerdings gute Chancen, auch nicht im Rahmen einer Umlage anteilsmäßig zu den Kosten herangezogen zu werden.
Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2011, Az.: V ZR 65/11, deutlich gemacht, dass für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer einer solchen baulichen Maßnahme nicht zustimmt, er auch dann nach § 16 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit wird.
Der BGH hat in dieser Entscheidung weiter festgestellt, dass die Kostenfreistellung sogar nach Bestandskraft des Beschlusses über die Durchführung der baulichen Maßnahmen verlangen kann, allerdings nur dann, wenn der Beschluss die Kostenverteilung nicht abschießend regelt.
Wird also zunächst nur beschlossen, die Maßnahmen durchzuführen, dann später erneut - und sei es bei einer Jahresabrechnung - die Kosten anteilsmäßig verteilt, hat der nicht zustimmende Wohnungseigentümer nach dieser Entscheidung gute Chancen, an solchen Kosten nicht beteiligt zu werden.
Daher ist es immer ratsam, jede Beschlussfassung im Rahmen einer WEG unverzüglich anwaltlich prüfen zu lassen.
Bedenken Sie dabei, dass Fristen für eine mögliche Klage allerdings ab Beschlussfassung zu laufen beginnen, nicht erst ab Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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