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TRABHARDT Rechtsanwalt
Holzdamm 18
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Die derzeitige Regelung, dass bei der Berechnung der Kündigungsfrist die Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers vor seinem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen das EU-Recht und darf nicht mehr angewendet werden.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 19.1.2010 (Az.. C-555/07), dass die Regelung eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Sie behandelt zwei Arbeitnehmer, die die gleiche Betriebszugehörigkeit aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die seit ihrem 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen beschäftigt war und nach 10 Jahren entlassen wurde. Der Arbeitgeber kündigte ihr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, nämlich unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren ab dem 25. Lebensjahr. Bei der vollen Beschäftigungszeit von zehn Jahren hätte die Arbeitnehmerin hingegen einen Anspruch auf eine Kündigungsfrist von vier Monaten gehabt.
Nach § 622 Abs. 2 BGB gelten für Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfristen, die abhängig von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sind. Es gilt jedoch die Besonderheit, dass Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht mitzählen.
Der EuGH wies das deutsche Arbeitsgericht an, die gesetzliche Regelung nicht mehr anzuwenden.
Zukünftig müssen Arbeitgeber bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen alle Beschäftigungsjahre des Arbeitnehmers mitrechnen. Auch eine vorhergehende Ausbildungszeit muss nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 2.12.1999 AP BGB § 622 Nr. 57) berücksichtigt werden. Hingegen sind die Beschäftigungszeiten eines Praktikanten nicht zu berücksichtigen (BAG, Urteil v. 18.11.1999 AP KschG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 11).
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