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Rechtsanwalt Marc von Harten
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Verkehrsunfallflucht - was tun?

Die Verkehrsunfallflucht gilt weitläufig als Kavaliersdelikt, doch dies sieht die Justiz anders, denn Verkehrsunfallflucht wird hart bestraft und zieht erhebliche Konsequenzen nach sich.

Hier drohen nicht nur empfindliche Geldstrafen und Fahrverbote von 1-3 Monaten, sondern in den Fällen, in denen der Fremdschaden bedeutend ist (in der Regel über 1.400,00 EUR) sogar der Entzug der Fahrerlaubnis mit der Folge einer Sperre von mindestens 6 Monaten.

Darüber hinaus folgt einer Verurteilung auch ein Eintrag im Bundeszentralregister. Dann gilt der Autofahrer für 5 Jahre als vorbestraft und wird in der Verkehrssünderkartei in Flensburg für 5 Jahre mit 7 Punkten verewigt.

Dazu kommt auch der mögliche Verlust des Haftpflicht- und Vollkasko-Versicherungsschutzes, denn die Konsequenz einer solchen so genannten Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit der Versicherung.

Was also tun, wenn man mit dem Vorwurf einer Unfallflucht konfrontiert wird?
Zunächst sollte man sich, damit es gar nicht erst soweit kommt, informieren, welche Pflichten man als Unfallbeteiligter hat:

Zum einen muß der Autofahrer bei einem Unfall "eine nach den Umständen angemessene Zeit" vor Ort warten. Hiervon gibt es prinzipiell keine Ausnahmen, es sei denn, man hat sich berechtigt oder entschuldigt entfernt, um dann nach Wegfall der berechtigten Gründe für ein Entfernen vom Unfallort später alles unverzüglich und nachträglich nachzuholen. Mit berechtigt oder entschuldigt ist aber nicht gemeint, daß jemand einen dringenden Termin hat, den er wahrnehmen muß und daher die Unfallstelle verläßt, so Rechtsanwalt Marc von Harten, Fachanwalt für Strafrecht, Spezialist für Verkehrsstrafrecht in Bad Homburg.

Die Dauer der Wartepflicht ist im Gesetz nicht genau bestimmt. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich gilt: Je schwerer der Unfall und je höher der Schaden, desto länger die Wartefrist.
Verkürzen kann sich die Wartefrist wiederum, wenn etwa die Wahrscheinlichkeit des Eintreffens feststellungsbereiter Personen sehr gering ist, so z.b. bei einem Schaden um 3:00 Uhr nachts auf einem Supermarktparkplatz.

Weitere Pflicht des Unfallverursachers ist es, "Zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist" zu ermöglichen.
Es reicht hier nicht, was man immer wieder hört, daß man einen Zettel oder eine Visitenkarte mit Angaben zur Person und zum Fahrzeug zurückläßt, weil diese Angaben verlorengehen können.
Es genügt auch nicht, daß die Person des Fahrzeugführers anhand des Kennzeichens oder durch Befragung des Halters ermittelt werden kann, da Halter und Fahrer nicht identisch sein müssen und der Halter z.B. als Ehegatte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen kann.
Der Unfallbeteiligte hat also eine passive Feststellungs-Duldungspflicht und muß (lediglich) angeben, daß - aber nicht in welchem Umfang und wie - er an dem Unfall beteiligt sein kann; dies kann er aber nur - und so fordert es das Gesetz - wenn er anwesend ist.
Werden diese Forderungen des Strafgesetzbuches beherzigt, so kann man die unangenehmen Folgen der Verkehrsunfallflucht sicher umfahren.

Marc von Harten, Fachanwalt für Strafrecht, Spezialist für Verkehrsstrafrecht in Bad Homburg, www.strafverteidiger-vonharten.de.

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